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AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Lasertronik GmbH
1. Geltungsbereich
1.1 Diese allgemeinen Bedingungen gelten für Rechtsgeschäfte zwischen
Unternehmen und zwar für die Lieferung von Waren und sinngemäß auch
für die Erbringung von Leistungen.
1.2 Abweichungen von den in Punkt 1.1 genannten Bedingungen sind nur
bei schriftlicher Anerkennung durch den Verkäufer wirksam.
2. Angebot
2.1 Angebote des Verkäufers gelten als freibleibend.
2.2 Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne Zustimmung
des Verkäufers weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht
werden. Sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind dem
Verkäufer unverzüglich zurückzustellen, wenn die Bestellung anderweitig
erteilt wird.
3. Vertragsschluß
3.1 Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Verkäufer nach Erhalt der
Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Lieferung
abgesandt hat.
3.2 Die in Katalogen, Prospekten u. dgl. enthaltenen Angaben sowie
sonstige schriftliche oder mündliche Äusserungen sind nur maßgeblich,
wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen
wird.
3.3 Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu
ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.
4. Preise
4.1 Die Preise gelten ab Werk bzw. ab Lager des Verkäufers ausschließlich
Verpackung, Verladung und Umsatzsteuer. Wenn im Zusammenhang mit
der Lieferung Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben erhoben werden,
trägt diese der Käufer. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, so wird
diese sowie eine allenfalls vom Käufer gewünschte Transportversicherung
gesondert verrechnet, beinhaltet jedoch nicht das Abladen und Vertragen.
Die Verpackung wird nur über ausdrückliche Vereinbarung
zurückgenommen.
4.2 Bei einer vom Gesamtangebot abweichenden Bestellung behält sich der
Verkäufer eine entsprechende Preisänderung vor.
4.3 Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen
Preisangebotes. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung
erhöhen, so ist der Verkäufer berechtigt, die Preise entsprechend
anzupassen.
4.4 Bei Reparaturaufträgen werden die vom Verkäufer als zweckmäßig
erkannten Leistungen erbracht und auf Basis des angefallenen Aufwandes
verrechnet. Dies gilt auch für Leistungen und Mehrleistungen, deren
Zweckmäßigkeit erst während der Durchführung des Auftrages zutage tritt,
wobei es hiefür keiner besonderen Mitteilung an den Käufer bedarf.
4.5 Der Aufwand für die Erstellung von Reparaturangeboten oder für
Begutachtungen wird dem Käufer in Rechnung gestellt.
5. Lieferung
5.1 Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
a) Datum der Auftragsbestätigung
b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen,
kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen;
c) Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende
Anzahlung oder Sicherheit erhält.
5.2 Behördliche und etwa für die Ausführung von Anlagen erforderliche
Genehmigungen Dritter sind vom Käufer zu erwirken. Erfolgen solche
Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist
entsprechend.
5.3 Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen
und zu verrechnen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware
spätestens 1 Jahr nach Bestellung als abgerufen.
5.4 Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände,
wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, eintreten, die die Einhaltung
der vereinbarten Lieferfrist behindern, verlängert sich diese jedenfalls um
die Dauer dieser Umstände; dazu zählen insbesondere bewaffnete
Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und
Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel,
Arbeitskonflikte sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren
Zulieferanten. Diese vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur
Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten.
5.5 Falls zwischen den Vertragsparteien bei Vertragsabschluss eine
Vertragsstrafe (Pönale) für Lieferverzug vereinbart wurde, wird diese nach
folgender Regelung geleistet, wobei ein Abweichen von dieser in einzelnen
Punkten ihre Anwendung im übrigen unberührt lässt: Eine nachweislich
durch alleiniges Verschulden des Verkäufers eingetretene Verzögerung in
der Erfüllung berechtigt den Käufer, für jede vollendete Woche der
Verspätung eine Vertragsstrafe von höchstens ½ %, insgesamt jedoch
maximal 5 %, vom Wert desjenigen Teiles der gegenständlichen
Gesamtlieferung zu beanspruchen, der infolge nicht rechtzeitiger Lieferung
eines wesentlichen Teiles nicht benützt werden kann, soferne dem Käufer
ein Schaden in dieser Höhe erwachsen ist. Weitergehende Ansprüche aus
dem Titel des Verzuges sind ausgeschlossen.
6. Gefahrenübergang und Erfüllungsort
6.1 Nutzung und Gefahr gehen mit dem Abgang der Lieferung ab Werk
bzw. ab Lager auf den Käufer über, und zwar unabhängig von der für die
Lieferung vereinbarten Preisstellung (wie z.B. franko, CIF u.ä.). Dies gilt
auch dann, wenn die Lieferung im Rahmen einer Montage erfolgt oder wenn
der Transport durch den Verkäufer durchgeführt oder organisiert und
geleitet wird.
6.2 Bei Leistungen ist der Erfüllungsort dort, wo die Leistung erbracht wird.
Die Gefahr für eine Leistung oder eine vereinbarte Teilleistung geht mit ihrer
Erbringung auf den Käufer über.
7. Zahlung
7.1 Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist 1/3 des
Preises bei Erhalt der Auftragsbestätigung, 1/3 bei halber Lieferzeit und der
Rest bei Lieferung fällig. Unabhängig davon ist die in der Rechnung
enthaltene Umsatzsteuer in jedem Fall bis spätestens 30 Tage nach
Rechnungslegung zu bezahlen.
7.2 Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit
Erhalt der jeweiligen Faktura fällig. Dies gilt auch für Verrechnungsbeträge,
welche durch Nachlieferungen oder andere Vereinbarungen über die
ursprüngliche Abschlußsumme hinaus entstehen, unabhängig von den für
die Hauptlieferung vereinbarten Zahlungsbedingungen.
7.3 Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Verkäufers in der
vereinbarten Währung zu leisten. Eine allfällige Annahme von Scheck oder
Wechsel erfolgt stets nur zahlungshalber. Alle damit im Zusammenhang
stehenden Zinsen und Spesen (wie z.B. Einziehungs- und Diskontspesen)
gehen zu Lasten des Käufers.
7.4 Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder
sonstiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen.
7.5 Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem der Verkäufer über
sie verfügen kann.
7.6 Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung
aus diesem oder anderen Geschäften im Verzug, so kann der Verkäufer
unbeschadet seiner sonstigen Rechte
a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung dieser
Zahlung oder sonstigen Leistung aufschieben und eine angemessene
Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,
b) sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Geschäften
fällig stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit
Verzugszinsen in der Höhe von 1,25 % pro Monat zuzüglich Umsatzsteuer
verrechnen, sofern der Verkäufer nicht darüber hinausgehende Kosten
nachweist. In jedem Fall ist der Verkäufer berechtigt vorprozessuale Kosten,
insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten in Rechnung zu
stellen.
7.7 Eingeräumte Rabatte oder Boni sind mit der termingerechten Leistung
der vollständigen Zahlung bedingt.
7.8. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm
gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge
zuzüglich Zinsen und Kosten vor. Der Käufer tritt hiermit an den Verkäufer
zur Sicherung von dessen Kaufpreisforderung seine Forderung aus einer
Weiterveräußerung von Vorbehaltsware, auch wenn diese verarbeitet,
umgebildet oder vermischt wurde, ab und verpflichtet sich einen
entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen
anzubringen. Auf Verlangen hat der Käufer dem Verkäufer die abgetretene
Forderung nebst deren Schuldner bekanntzugeben und alle für seine
Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung
zu stellen und dem Drittschuldner Mitteilung von der Abtretung zu machen.
Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Käufer verpflichtet,
auf das Eigentumsrecht des Verkäufers hinzuweisen und diesen
unverzüglich zu verständigen.
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